Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz AMG

Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz AMG. Sie haben eine Vorladung wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) erhalten oder hatten wegen des Verstoßes gegen das AMG eine Hausdurchsuchung?

Das Arzneimittelgesetz (AMG)

Das deutsche Arzneimittelgesetz ist ein Gesetz des besonderen Verwaltungsrechts und regelt den Verkehr mit Arzneimitteln im Interesse einer ordnungsgemäßen und sicheren Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier. Geschütztes Rechtsgut ist mithin die Volksgesundheit. Inhaltlich steht es dem Betäubungsmittelgesetz nah und ergänzt dieses (§81 AMG).  Die heute geltende Fassung des Arzneimittelgesetzes löste das Arzneimittelgesetz aus dem Jahre 1961 weitgehend ab;   § 99 AMG verweist allerdings noch auf dieses Gesetz. Es wird oft als Arzneimittelgesetz von 1976 bezeichnet und trat am 1. Januar 1978 in Kraft.

Geschichte des Arzneimittelgesetzes

Bis 1961 gab es in Deutschland kein gesondertes Gesetz über Arzneimittel. Teile des Arzneimittelrechts wurden durch verschiedene Vorschriften geregelt, die in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen verteilt waren. Schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts erkannte der Gesetzgeber das Erfordernis, das Arzneimittelrecht in einem eigenen Gesetz umfassend zu kodifizieren. Erste Entwürfe entstanden 1928, 1931, 1933 und 1938. Sie wurden jedoch nicht umgesetzt.

Arzneimittelgesetz von 1961

Im Gegensatz zu den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft besaß Deutschland bis 1961 kein kodifiziertes Arzneimittelrecht. Bis dahin gab es in Deutschland noch nicht einmal ein Gesundheitsministerium.  Infolge der Römischen Verträge zur Angleichung der europäischen Rechtsvorschriften wurde eine Kodifizierung des Arzneimittelrechts jedoch erforderlich. Deshalb errichtete die damalige Bundesregierung am 14.11.1961 ein Gesundheitsministerium. Erste Gesundheitsministerin wurde Elisabeth Schwarzhaupt (CDU).

Das AMG von 1961 enthielt keine Verpflichtung der Prüfung von Wirksamkeit und Sicherheit der Medikamente, sondern sah nur eine Registrierung vor. Die Medikamente sollten nicht vom Bundesgesundheitsamt geprüft werden, sondern bei der Verwendung von Stoffen, deren Wirksamkeit nicht „allgemein bekannt“ sei, sollte ein Bericht über die Art und Ausmaße festgestellter Nebenwirkungen beigelegt werden. Dadurch sollten Verzögerungen bei der Registrierung vermieden werden, um deutsche Unternehmen im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu halten. Auch hinsichtlich der Wirksamkeit sollte die Verantwortung beim Hersteller liegen. Es wurden nur „Ärztliche Prüfungen“, nicht aber Klinische Prüfungen für neue Arzneimittel verlangt. 1964 wurde der § 21 um zwei Absätze 1a und 1b ergänzt, die die Prüfung der Arzneimittel durch vorklinische und klinische Studien vorschrieb. Die Hersteller mussten ab dann eine bedeutsame schriftliche Versicherung liefern, dass die Arznei entsprechend dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend und sorgfältig geprüft worden sei.

Am 11. Juli 1971 gab Bundesgesundheitsministerin Käte Strobel die Richtlinie über die Prüfung von Arzneimitteln bekannt. Hierin wurden Grundsätze für die Pharmakologisch-toxikologische und Klinische Prüfung von Arzneimitteln festgelegt. Das Bundesgesundheitsamt wurde angewiesen, nur noch Arzneimittel zu registrieren, die nach der Richtlinie geprüft wurden.

Neufassung von 1976

Seit den Contergan-Vorfällen, die ab November 1961 bekannt wurden, wurden Forderungen nach einer Verbesserung der Arzneimittelsicherheit lauter. Das gerade zuvor verabschiedete Arzneimittelgesetz vom 8. Februar 1961 wurde zwar bis 1971 insgesamt 17 Mal geändert, eine grundlegende Reform und damit eine neue Gesamtkonzeption wurden jedoch notwendig. Auf der Ebene der Europäischen Gemeinschaft war bereits 1965 eine Richtlinie für die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln festgelegt worden, deren Umsetzung in deutsches Recht einen ersten Schritt in der Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Arzneimittel darstellte.

Am 17. Juli 1974 wurde der Gesetzentwurf zur Neuordnung des Arzneimittelrechts einstimmig vom Bundeskabinett gebilligt. Am 18. Oktober 1974 gab der Bundesrat gemäß dem Gesetzgebungsverfahren eine erste Stellungnahme dazu ab. Anfang Januar 1975 stimmte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung den meisten Verbesserungsvorschlägen des Bundesrates zu, einigen stimmte sie in modifizierter Fassung zu, wieder andere nahm sie nur zur Kenntnis.

AMG-Novellen

Bislang wurde das Gesetz von 1976 mehrfach novelliert. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Änderungen, die durch die Harmonisierung des Arzneimittelrechts in der europäischen Union erforderlich wurden. Daneben gab es Novellierungen um das erhöhte Verfahrensaufkommen (Zulassungsstau, Nachzulassung) beschleunigt bearbeiten zu können sowie zur Nachbesserung des Gesetzes, etwa wenn sich Regulierungen nicht bewährt hatten. Am 2. Dezember 2011 hat das BMG den offiziellen Referentenentwurf zur 16. AMG-Novelle veröffentlicht.

Was ist der Sinn und Zweck des heutigen AMG?

Zweckbestimmung des Arzneimittelgesetzes ist es, eine optimale Arzneimittelsicherheit für Mensch und Tier zu verwirklichen und insbesondere für Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen.

Vorschriften, die diesem zentralen Ziel dienen, regeln u. a. die Herstellung, die klinische Prüfung, die Abgabe, die Sicherung und Kontrolle der Qualität, die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken sowie die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln. Zudem finden sich im AMG Straf- und Bußgeldvorschriften, um den Regelungen Nachdruck zu verleihen.

Was ist ein Arzneimittel?

Der Begriff des Arzneimittels wird in §2 AMG legaldefiniert.

Arzneimittel sind demnach

1.      Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen

a.       die nach ihrer Bestimmung im oder am Körper angewendet werden und heilend, lindernd oder verhütend bezüglich Krankheiten oder Beschwerden wirken

b.      die nicht  zur Anwendung bestimmt sind, aber entsprechend angewendet werden können, um auf die physiologischen Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch einzuwirken oder um eine medizinische Diagnose zu erstellen

2.      darüber hinaus

a.       Arzneimittel nach §2 I AMG enthaltende oder auf solche Arzneimittel aufgebrachte Gegenstände, die bestimmungsgemäß dauerhaft oder vorübergehend mit dem menschlichen oder tierischen Körper in Berührung gebracht werden

b.      zur einmaligen Anwendung bestimmte und einem Verfahren zur Verminderung der Keimzahl unterzogene tierärztliche Instrumente

c.       sonstige Gegenstände, die im tierischen Körper eingebracht werden sollen und hierbei den Zwecken des §2 I AMG dienen, ferner Verbandstoffe, chirurgische Nahtmaterialien für Tiere und letztlich Stoffe sowie Zubereitungen aus Stoffen, die für die Diagnose bei Tieren eingesetzt werden.

Ob ein Stoff (oder eine Zubereitung aus Stoffen) zu einem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG aufgeführten Zwecke bestimmt ist, richtet sich grundsätzlich nach der Verkehrsanschauung. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers – hier: der am Gebrauch euphorisierend wirkender Mittel Interessierten – abzustellen. Die Verkehrsanschauung knüpft dabei regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihrer Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Anschauungen der Verbraucher werden weiterhin durch die stoffliche Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die pharmakologischen Eigenschaften eines Mittels, durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft sowie durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise, Gebrauchsanweisungen oder durch die Aufmachung beeinflusst, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt. Von Bedeutung sind schließlich auch der Umfang der Verbreitung eines Produkts, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern, aber auch die Gefahren aufgrund von Nebenwirkungen und Risiken bei längerem Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 8. 12. 2009 – 1 StR 277/09).

Der Arzneimittelbegriff ist also sehr weit. Ausgenommen sind nach §2 III AMG lediglich Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, bloße Tierpflegemittel (außer sie enthalten entsprechende Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die vom Verkehr außerhalb der Apotheke ausgeschlossen sind), Biozid-Produkte, Futtermittel, Medizinprodukte und Zubehör (sofern nicht Arzneimittel i. S. d. §2 I Nr.2 AMG) und Organe i. S. d. Transplantationsgesetzes, wenn diese zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind. Damit ist der Arzneimittelbegriff trotz seiner Weite hinreichend bestimmt i. S. d Art. 103 II GG. Dies gilt auch in Verbindung mit den §§95f. AMG und hinsichtlich der Bestimmtheit des Blankett-Tatbestandes selbst. (BGH 2 StR 270/97; 43, 336)

Fallen Erzeugnisse sowohl unter §2 I AMG als auch unter §2 III AMG, so gelten auch diese als Arzneimittel (§2 IIIa AMG).

Einige Ausnahmen vom Anwendungsbereich des AMG sind in §4a AMG definiert.

Gem. §4b gelten Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien.

Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen, Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte. (§ 3 AMG)

Alle weiteren Begriffe sind in § 4 AMG legaldefiniert.

Was ist verboten?

Die §§ 5 ff. AMG enthalten die zentralen Verbotsnormen des deutschen Arzneimittelrechts.

Was versteht man unter Arzneimittelstrafrecht?

Die Strafbarkeit von Verstößen gegen das AMG  ist in den §§ 95, 96 AMG normiert.

§ 97 AMG enthält hingegen eine Bußgeldvorschrift.

Das AMG ist als Blankettstrafrecht ausgestaltet. Das heißt nicht jeder Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz ist demnach eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit. Aber die Tatbestände der §§ 95ff. AMG erfordern Verstöße gegen konkrete Normen des Arzneimittelrechts, also gegen §§ 5ff. AMG.

Erkenntnisse der kriminalistischen Statistik

Seit Jahren nehmen die strafrechtlich relevanten Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz kontinuierlich zu. Die jährlich erscheinende polizeiliche Kriminalitätsstatistik (PKS) listet für 2008 3376 erfasste Fälle, für 2009 3583 erfasste Fälle, für 2010 4040 erfasste Fälle und für 2011 4690 erfasste Fälle.

Von den 4690 erfassten Fällen entfallen 4213 auf Straftaten gem. § 95 AMG. Hierbei handelte es sich in 463 Fällen um ein Inverkehrbringen von bedenklichen Arzneimitteln, in 434 Fällen um ein Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwendung bei Dritten von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, in 1547 Fällen um illegalen Handel, Abgabe, Bezug von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, in 58 Fällen um illegalen Umgang mit Tierarzneimitteln, kein Fall des Fälschens von Arzneimitteln, aber 15 Fälle des Inverkehrbringens von gefälschten Arzneimitteln, 243 besonders schwere Fälle gem. §95 III Nr. 1, 2b und 3 AMG, 34 besonders schwere Fälle gem. §95 III Nr.2a AMG und schließlich 1419 Fälle sonstiger Straftaten gem. §95 AMG.

Lediglich 477 Straftaten nach §96 AMG wurden erfasst.

Staatliche Reaktion

Das BKA hat vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung der Arzneimittelkriminalität und anlässlich der gesetzlichen Zuweisung einer originären Ermittlungszuständigkeit in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln (§ 4 Abs.1 BKAG) die phänomenbezogene Aufgabenwahrnehmung ausgebaut.

http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Arzneimittelkriminalitaet/arzneimittelkriminalitaet__node.html?__nnn=true

Im BKA werden im Rahmen der Zentralstellen- und Auswertungsfunktion national und international einschlägige Erkenntnisse gesammelt und aufbereitet sowie phänomenbezogene Ermittlungen geführt.

Operation PANGEA V:
Internationale Operation im Kampf gegen den Handel mit gefälschten und illegalen Arzneimitteln im Internet – INTERPOL koordiniert weltweiten Einsatz der Strafverfolgungsbehörden.

http://www.bka.de/nn_223738/SharedDocs/Downloads/DE/Presse/Pressemitteilungen/pm121004__Operation__PANGEA__V.html

 

Verstoß gegen das AMG  – die Straftatbestände

§95 AMG

Wie bereits geschildert, setzt die Strafbarkeit nach §95 I AMG einen Verstoß gegen eine Verbotsnorm des AMG voraus. Unter Strafe gestellt sind jedoch nur Verstöße, die durch bestimmte Verhaltensweisen erfolgten.

Abs. 1 stellt hierbei das vorsätzliche Verhalten unter Strafe.

Bestraft wird, wer

entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,

§5 AMG betrifft bedenkliche Arzneimittel, also solche Arzneimittel, die auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht vertretbare schädliche Wirkungen haben.

einer Rechtsverordnung nach § 6, die das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagt, zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

entgegen § 7 Abs. 1 radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr bringt,

entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt oder in den Verkehr bringt,

Herstellen ist das Gewinnen, das Anfertigen, das Zubereiten, das Be- oder Verarbeiten, das Umfüllen einschließlich Abfüllen, das Abpacken, das Kennzeichnen und die Freigabe; nicht als Herstellen gilt das Mischen von Fertigarzneimitteln mit Futtermitteln durch den Tierhalter zur unmittelbaren Verabreichung an die von ihm gehaltenen Tiere.

Die Verbote gem. §8 AMG richten sich gegen den Handel mit falschen Arzneimitteln. Betroffen sind Produkte, bei welchen das Verfalldatum abgelaufen ist, bei welchen die Kennzeichnung über Identität, Herkunft oder Wirkung des Arzneimittels irreführt oder bei welchen die Qualität durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln nicht unerheblich gemindert ist.

Gem. §§73, 73a AMG dürften diese Produkte auch nicht verbracht oder ausgeführt werden.

Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Produkte gemäß Satz 2 gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den Wirtschaftskreislauf überführt wurden.

entgegen § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 Satz 1 mit Arzneimitteln, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, Handel treibt oder diese Arzneimittel abgibt,

Gem. § 43 AMG besteht für das Inverkehrbringen und das Handeltreiben mit Arzneimitteln grundsätzlich eine Apothekenpflicht. Die §§ 43ff. enthalten jedoch auch Ausnahmeregelungen in Hinsicht auf bestimmte Stoffe.

Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 47 Abs. 1 an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen oder entgegen § 47 Abs. 1a abgibt oder entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 bezieht,

§§ 47ff. AMG regeln den Vertriebsweg und normieren damit Ausnahmen zu der Apothekenpflicht nach § 43 AMG in Hinsicht auf bestimmte Personen und Personengruppen.

Täter im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG kann daher auch ein Apotheker sein.

entgegen § 47a Abs. 1 ein dort bezeichnetes Arzneimittel an andere als die dort bezeichneten Einrichtungen abgibt oder in den Verkehr bringt,

entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 48 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, abgibt,

In §48 AMG ist die Verschreibungspflicht geregelt.

Fütterungsarzneimittel entgegen § 56 Abs. 1 ohne die erforderliche Verschreibung an Tierhalter abgibt,

In den §§56ff. AMG sind Sonderregelungen für Arzneimittel, die bei Tieren angewendet werden sollen, normiert.

entgegen § 56a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Satz 2 Arzneimittel verschreibt, abgibt oder anwendet, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen,

Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, entgegen § 57 Abs. 1 erwirbt,

entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel, die nur auf Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden dürfen, bei Tieren anwendet, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen oder

entgegen § 59d Satz 1 Nummer 1 einen verbotenen Stoff einem dort genannten Tier verabreicht.

Bestraft wird auch, wer diese Taten zu begehen versucht (§95 II AMG) oder sie nicht vorsätzlich, jedoch fahrlässig begeht (§95 IV AMG).

Es ergeben sich in diesem Zusammenhang deliktsspezifische Überschneidungen von

  • Arzneimittelkriminalität,
  • Umwelt-, Verbraucherschutz- und Artenschutzdelikten sowie
  • Produkt- und Markenpiraterie

Was bedeutet Inverkehrbringen?

Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens wird in § 4 XVII AMG näher bestimmt.

Das Inverkehrbringen ist das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilbieten und die Abgabe an andere.

Vorrätighalten im Sinne des § 4 XVII AMG mein das Lagern von Arzneimitteln zu Zwecken der Veräußerung. Es genügt die Absicht zum Verkauf, die im Übrigen noch nicht äußerlich in Erscheinung getreten sein muss.

Feilhalten ist das nach außen erkennbare physische Bereitstellen der Arzneimittel zum Zwecke der Veräußerung.

Das Tatbestandsmerkmal Feilbieten meint nach einhelliger Auffassung ein über das bloße Bereitstellen der Produkte zum Zwecke des Verkaufs hinausgehendes „Anregen zum Kauf“. Auch das „Anbieten“ der Arzneimittel fällt unter dieses Tatbestandsmerkmal.

Die der Abgabe des Arzneimittels vorausgehenden Handlungen müssen allerdings in der Absicht geschehen, das Arzneimittel an andere abzugeben. Abgabe an andere meint die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt. zu gut Deutsch also das Geben.

Was genau fällt unter den Begriff des Handeltreibens mit Arzneimitteln?

Der Begriff des Handeltreibens i. S. d. Arzneimittelgesetzes entspricht dem des Betäubungsmittelgesetzes.

Handeltreiben setzt also keinen Erfolg und keinen Besitz von Drogen voraus. Somit machen Sie sich auch als Drahtzieher des Drogenhandels durch bloße telefonische Verhandlungen schon des Handeltreibens strafbar. Außerdem reicht ein gelegentliches oder sogar nur einmaliges Verkaufen aus, um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Besonders auch der Aufbau eines „Labors“, ohne dabei auch nur ein Gramm verkauft zu haben, kann bereits zu einer Verurteilung führen.

Das alleinige Werben für den Kauf von Arzneimitteln ist hingegen noch kein Handel, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung dafür. Diese ist im Arzneimittelstrafrecht anders als im Betäubungsmittelstrafrecht (dort nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 BtMG mit Strafe bedroht) straffrei.

Die supplementäre Stellung des Arzneimittelgesetzes zum Betäubungsmittelgesetz wird auch beim Handeltreiben deutlich. Vielfach wird es sich bei den Arzneimitteln um Wirkstoffe handeln, welche in Anlage III zum BetäubungsmittelG gelistet sind. Grundsätzlich kann mit diesen unerlaubter Handel im Sinne des BetäubungsmittelG getrieben werden. Allerdings kommt es für die Anwendbarkeit des BtMG allein auf die Wirkstoffkonzentration zum Tatzeitpunkt an und nicht darauf, wie die gehandelten Substanzen anschließend von den Abnehmern zubereitet werden. Der Tatzeitpunkt ist hier spätestens der Zeitpunkt, in welchem der Verkauf durchgeführt wurde.

In §95 III AMG ist der besonders schwere Fall normiert und der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren erhöht.

Diese Strafschärfung gilt für alle Tatbestände des §95 I AMG bei einer Gesundheitsgefährdung einer großen Zahl von Menschen, also von mindestens 100 Menschen. Ferner gilt die Strafschärfung für Fälle, in denen die Handlung einen anderen der Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit aussetzt. Auch wer aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögen in großem Stil anhäuft, sieht sich einer geschärften Strafe unterworfen. Hierbei ist jedoch maßgeblich, dass die Gewinne im Verhältnis zum Vermögen und sonstigen Einkommen des Täters eine gewisse Bedeutung aufweisen. Hat beispielsweise ein Arzt über 7 Jahre hinweg durch seine Taten 60.000€ Reingewinn erlangt, ergibt sich ein monatlicher Betrag von etwa 700€. Dieser Betrag stellt keinen Vermögensvorteil großen Ausmaßes im Sinne von §95 III 2 Nr. 3 AMG dar.

Gewerbsmäßiges oder bandenmäßiges Herstellen oder Inverkehrbringen gefälschter Arzneimittel (§95 I Nr. 3a AMG) unterliegt ebenfalls der Strafschärfung.

Wann spricht der Gesetzgeber von einer Bande?

Dazu zitieren wir zunächst erneut die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes:

 „Eine Bande ist eine Verbindung von mindestens 3 Personen, die sich für eine gewisse Dauer zur fortgesetzten Begehung von mehreren selbständigen im Einzelnen noch ungewissen Delikten zusammengeschlossen hat“ BGH, B v 18.04.2001 (3 StR 69/01)

Es bedarf also keiner ausdrücklichen Abrede zur Gründung einer Bande und keines gefestigten Bandenwillens und auch nicht eines Tätigwerdens im Bandeninteresse. Das bedeutet für Sie, dass keine kriminelle Vereinigung unter den Beteiligten gebildet worden sein muss, um als Bande eine Straftat zu begehen.

Diese strenge Definition hat den Nachteil, dass nicht nur internationale Banden auf hohem Niveau davon betroffen sind, sondern auch regelmäßig einige BtM-Strafsachen als Delikte in Form einer Bande verfolgt werden. Betrachtet man den hoch angesetzten Strafrahmen, wird das dem Geschehen oftmals nicht mehr gerecht.

Wir als Strafverteidiger können dann für Sie allerdings eingreifen. So haben wir die Möglichkeit festzustellen, dass es sich eventuell lediglich um einen „minder schweren Fall“ oder eine „geringe Menge“ handelt, falls das Vorgehen als Bande nicht verneint werden kann. Und dann befinden wir uns schon wieder bei einer Strafe beginnend bei „nur“ 6 Monaten, gemäß § 30a III BtMG.

Was bedeutet gewerbsmäßig?

Eine Rechtfertigung durch Einwilligung ist nicht möglich, da das geschützte Rechtsgut die Volksgesundheit ist und der Einzelne nicht über diese disponieren kann.

Was kann ich jetzt bei einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz tun?

Im Falle einer Vorladung als Beschuldigter oder nach der Zusendung einer Anklageschrift, ist die einzig richtige Entscheidung die Kontaktaufnahme mit rechtlichem Beistand. Zunächst sei es dahingestellt, was Ihnen durch die Strafverfolgungsbehörden konkret vorgeworfen wird. Wir als Spezialisten sagen Ihnen,  woran Sie sich halten sollen. Und denken Sie immer an eine Regel: Schweigen ist Gold

Die Polizei beginnt ihre Arbeit im Auftrag der Staatsanwaltschaft mit einem Anfangsverdacht der Straftat. Damit beginnt das Ermittlungsverfahren und Sie werden zu einem Vernehmungstermin geladen. Bis dahin sollten Sie sich an uns gewendet haben, denn dann kümmern wir uns um Ihre Verteidigung, teilen der Polizei mit, dass Sie ihren Termin nicht wahrnehmen werden (was für Sie niemals zum Nachteil sein kann) und besorgen uns die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft.

Im Anschluss lenken wir, in Absprache mit Ihnen, durch unsere Einlassung die Art der Erledigung des Verfahrens. Dies kann gegebenenfalls so aussehen, dass wir über die Möglichkeit des § 170 II StPO bei nicht hinreichendem Tatverdacht, die Einstellung des Verfahrens bewirken können.

Ebenso ist es möglich bei geringen oder erstmaligen Verstößen das Verfahren nach § 153 I StPO, gegebenenfalls nach § 153a I StPO gegen eine Auflage, einstellen zu lassen. Wir können aus Erfahrung berichten, dass dies bei einer guten Prozentzahl unserer Verfahren bereits so geschehen ist.

Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen mit Nachdruck auch im Zwischenverfahren, um Ihnen eine Hauptverhandlung zu ersparen.

Sollten diese Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg mit sich bringen, steht eine Hauptverhandlung oder ein Strafbefehl an. Die Bestrafung richtet sich nun unter anderem danach, ob es sich um eine geringe bzw. eine nicht geringe Menge an Metamfetamin handelt.

Praxisrelevante Fälle

  • Erwerb von Schlankheits- und Potenzmitteln und Haarwuchsmitteln über das Internet und Darknet
  • Illegaler Erwerb und Besitz von Potenzmitteln (Viagra Wirkstoff Sildenafil)
  • Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln im Internet, aufgrund der Dosierung handelt es sich aber um verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Schmuggel gefälschter Medikamente nach Deutschland

In vielen Fällen werden die Postsendungen, die meist aus China stammen, von den Zollämtern bei Stichprobenkontrollen an innerdeutschen Flughäfen (meist Frankfurt und Leipzig) abgefangen.