Verstoß gegen das Waffengesetz
Vorladung, Anklageschrift, Strafbefehl – bundesweite Strafverteidigung
Sie sind Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz? Sie haben eine polizeiliche Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten oder hatten eine Hausdurchsuchung? Als Rechtsanwalt, der ausschließlich auf dem Gebiet der Strafverteidigung tätig ist, übernehme ich Ihre Verteidigung.
Verstoß gegen das Waffengesetz. Was regelt das Waffengesetz?
Das Waffengesetz regelt den
- Umgang mit Waffen
- Umgang mit Schusswaffen
- Umgang mit Munition
- Erwerb, die Lagerung, den Handel und die Instandsetzung von Waffen
Was ist beispielsweise ein verbotener Gegenstand nach dem Waffengesetz?
- Würgeholzer & Würgegeräte (Nun-Chakus), Stahlrute, Totschläger, Schlagring, Wurfstern
- Schnappmesser, Faustmesser, Butterflymesser, Fallmesser
- Springmesser & Schnappmesser (im Einzelfall)
- Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen (im Einzelfall)
- Wurfstern, sofern dieser nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind
- sog. Wildererwaffen
- Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer,
- Vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre),
- Pump-Guns
- manche Elektroimpulsgeräte
- Munition und Geschosse entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum WaffenG (Waffenliste)
Wie werde ich für einen Verstoß gegen das Waffengesetz bestraft?
Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten. Zunächst ist festzustellen, dass das Waffengesetz Straf- und Bußgeldvorschriften kennt. Diese bestehen aus Geld und Freiheitsstrafen. Diese Vorschriften sind zu umfangreich, um sie in diesem Zusammenhang wieder zu geben.
Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das WaffenG anhängig sein, dann sollten Sie mich kontaktieren. Ich überprüfe den Einzelfall, erkläre Ihnen, welche Strafe auf Sie zukommen kann. Nachdem ich die Ermittlungsakte eingeholt habe, lasse ich mich für Sie schriftlich zu dem Vorwurf ein. So kann manchmal verhindert werden, dass die Tat angeklagt wird. Das Verfahren wird eingestellt und Sie sind dann natürlich auch nicht vorbestraft. Dies stellt ein Regelmäßiges Ergebnis bei Betreuung der Mandate durch unsere Kanzlei dar.
Es bestehen weiterhin Unsicherheiten auf dem Gebiet des Waffengesetz bei dem einzelnen Bürger. Deshalb kommt es auch oft zu fahrlässigen Verstößen.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.