Was ist ein Zeugenbeistand?
Sollten Sie die Gefahr sehen, dass Sie sich selber vor Gericht belasten könnten, Sie zu einer Falschaussage bzw. zu einem Meineid angestiftet wurden oder werden Sie sogar bedroht von Dritten, dann empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Insbesondere droht jederzeit die Gefahr, dass Sie sich durch eine Falschaussage strafbar machen. Die falsche uneidliche Aussage und der Meineid werden grundsätzlich mit Freiheitsstrafen bestraft.
Sie sollten sich jedoch auch eines Rechtsbeistandes bedienen, wenn Sie nicht „alleine“ zur Vernehmung oder vor Gericht gehen wollen oder Angst haben, dass Sie vom Gericht, der Staatsanwaltschaft oder der Polizei falsch behandelt werden.
Es gibt auch weitere Voraussetzungen, sich bei einem Verfahren als Zeugenbeistand beiordnen zu lassen.
Wir übernehmen auch die Nebenklage bei Sexualstrafverfahren auf Anfrage.
Wie viel kostet der Beistand eines Strafverteidigers für einen Zeugen?
Grundsätzlich müssen Sie selber den Beistand bezahlen. Die Gebühren richten sich nach der Rechtsanwaltsvergütungsordnung und können im Einzelfall bei mir erfragt werden.
Im Falle der „Nebenklage“ kann sich der Geschädigte einer Straftat der Anklageschrift anschließen und wenn der Täter verurteilt wird, auch die Kosten erstattet bekommen. Eine Beiordnung durch das Gericht kommt ebenfalls in Betracht.
Gem. § 68b StPO kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugenbeistand beigeordnet werden. Dies kommt insbesondere bei Sexualdelikten in Betracht.
In vielen Verfahren im Bundesgebiet arbeiten wir als Zeugenbeistand bei Verfahren wegen des Verstoßes gegen das BtMG.
Bekomme ich als Zeuge Fahrtkosten erstattet?
Sie bekommen Zeugengeld und Fahrkosten von der Staatskasse.
Welche Rechte haben Zeugen im Strafverfahren?
Geschädigte, welche zugleich Zeugen sind, haben das Recht auf Akteneinsicht, um mögliche Schmerzensgeldansprüche zu prüfen. Im Strafverfahren darf sich der Zeuge in allen Verfahrensstadien eines Rechtsanwaltes als Beistand bedienen.
Zeugen, welche nicht durch die Tat geschädigt sind, stehen die vorbenannten Rechte nicht zu.
Muss ich als Zeuge erscheinen, wenn ich von der Polizei geladen werde?
Nein, aber die Polizei kann die Staatsanwaltschaft um eine staatsanwaltliche Vorladung ersuchen. Dies kommt in der Praxis eher selten vor.
Muss ich als Zeuge erscheinen, wenn ich vom Gericht geladen werde?
Ja, da es eine staatsbürgerliche Pflicht ist. Ihr Ausbleiben kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Ich sage als Zeuge aus, aber will nicht ganz bei der Wahrheit bleiben. Ist das gefährlich?
Gehen Sie davon aus, dass Sie als Zeuge vor Gericht sehr nervös sein werden. Sie sitzen eingekesselt von Gericht, Staatsanwalt, Strafverteidiger und Angeklagten in der Mitte des Geschehens. Auch wenn Sie im Lügen Erfahrung haben, werden Sie eindeutige Signale, welche Sie aussenden, „auffliegen“ lassen. Das Gericht merkt schnell, ob eine Geschichte „hakt“.
Falschaussagen, v.a. bei einer möglichen späteren Vereidigung, werden hart bestraft. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren, letzteres nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.
Sie müssen komplett bei der Wahrheit bleiben. Dies gilt ohne Einschränkung. Ihre wahrheitsgemäße Zeugenaussage ist zwingend für die Urteilsfindung.
Sollten Sie als Zeuge aussagen, auch für den Fall, dass Sie im Vorfeld zu einer Falschaussage angestiftet wurden, dann lassen Sie sich strafrechtlich beraten.
Müssen Familienmitglieder gegen den Angeklagten aussagen?
Nein, Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Lediglich die Angaben zur Person (Name etc.) müssen angegeben werden.
Dieses Zeugnisverweigerungsrecht haben Sie gegenüber der Polizei und dem Gericht. Sie müssen unbedingt auf dieses hingewiesen werden. Sie können natürlich auch auf dieses verzichten, wenn Sie dies für sinnvoll halten.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben (geschiedene) Ehegatten, Verlobte, Kinder, Eltern, Geschwister und Verschwägerte.
Der berühmte Satz „Sind Sie verwandt oder verschwägert mit dem Angeklagten ?“ ist wichtig, denn wenn Sie das sind, dann müssen Sie über Ihr Schweigerecht als Zeuge auch belehrt werden. Ich kann dies nicht oft genug betonen, denn gerade die Polizei wird dies manchmal „vergessen“.
Hinsichtlich der Frage, ob von dem Zeugnisverweigerungsrecht letztendlich Gebrauch gemacht werden sollte, kann Sie ein Strafverteidiger beraten. Lassen Sie sich gründlich beraten, denn hier kann es um die Zukunft eines nahen Angehörigen gehen.
Was ist, wenn ich als Zeuge bei der Polizei aussage und dann in der späteren Hauptverhandlung von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache?
Bedenken Sie, dass dieser Fall nur für Zeugen, nicht für den Beschuldigten bzw. Angeklagten gilt:
Beispiel:
Der Zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge X war im Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durch die Polizeibeamten belehrt worden und hatte sodann in Bezug auf die Tat / den Täter ausgesagt. Er hat demnach wirksam auf sein Zeugenverweigerungsrecht verzichtet. In der Hauptverhandlung wird er abermals belehrt und schweigt nun, welches sein gutes Recht ist.
Frage: Kann seine frühere Aussage im Prozess in der Weise verwertet werden, dass
- entweder das damalige Vernehmungsprotokoll verlesen wird?
- oder die Verhörsperson als Zeuge der damaligen Vernehmung gehört wird?
Antwort:
Es besteht ein generelles Verbot der Verlesung aller Vernehmungsprotokolle zu Beweiszwecken. Darunter fallen polizeiliche und richterliche Vernehmungsprotokolle.
Die Polizei und übrigens auch die Staatsanwaltschaft darf ebenfalls nicht als Verhörsperson – also als Zeuge der damaligen Vernehmung – in der Hauptverhandlung vernommen werden.
Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn ein Richter als Vernehmungsperson im Ermittlungsverfahren tätig war. Dieser darf als Verhörsperson in der Hauptverhandlung zu Ihrer damaligen Aussage gehört werden.
Vorsicht also, wenn ein Richter Sie im Ermittlungsverfahren als Zeuge verhört. Das wird dann der Fall sein, wenn es sich um einen „großen Fall“ handelt. Lassen Sie sich bitte umgehend anwaltlich beraten.
Wie wichtig sind Zeugen und ihre Befragung?
Der Zeuge ist das häufigste und wichtigste Beweismittel, jedoch auch das unzuverlässigste. Die Aussage kann erheblich den Ausgang eines Verfahrens beeinflussen.
Die Befragung der Zeugen ist ein wichtiges Mittel des Strafverteidigers, um einen Teilbeitrag zur Wahrheitsfindung beizutragen. Dieses Recht darf der Angeklagte jedoch nur über einen Rechtsanwalt ausüben lassen.
Lassen Sie sich umfassend beraten, um Ihre Verteidigung vorzubereiten! Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin unter der Rufnummer: 0201 - 310 460-0
Unser kompetentes Team hilft Ihnen sofort weiter. Sie können uns selbstverständlich auch vorab unverbindlich eine E - Mail unter mail@rechtsanwalt-louis.de schicken, um Ihren Fall zu schildern und Ihre Fragen zu klären. Wenn die Zeit drängt, dann besteht immer die Möglichkeit, uns sofort einen Fragebogen Neumandant und eine Vollmacht per Fax / E - Mailscan bzw. Post zu übermitteln. Überlassen Sie uns sodann auch alle Unterlagen, die Sie durch die Polizei / Staatsanwaltschaft erhalten haben. Wir zeigen sodann sofort Ihre Verteidigung an und sagen sofort die Beschuldigtenvernehmung ab. Wir lassen uns später schriftlich für Sie zur Sache ein und stellen die Weichen für ein gutes Ergebnis für Ihr Verfahren. Stellen Sie sich vor, dass Sie das Problem an die Kanzlei Louis & Michaelis abgeben und somit keine Sorgen mehr haben brauchen.
Bei einer Vernehmung gilt nämlich das Prinzip: „Alles, was Sie von nun an sagen, kann (und wird!) gegen Sie verwendet werden“. Ohne rechtliche Beratung kann Ihnen dieses Prinzip später teuer zu stehen kommen. Das gleiche gilt, falls Sie sich schriftlich zu dem Vorwurf äußern sollen. Übergeben Sie das Schreiben einem Rechtsanwalt.
Sollten Sie dennoch ohne Anwalt eine polizeiliche Vernehmung wahrnehmen wollen, dann gilt der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“. Reden Sie sich nicht um „Kopf und Kragen“, denn durch die Verweigerung der Aussage entstehen Ihnen keine Nachteile im späteren Verfahren.